Satzung

Satzung des

Schützenverein Wünschendorf e.V.

Fassung vom 02.05.2005

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen " Schützenverein Wünschendorf e.V. ".
Er hat seinen Sitz in 09514 Lengefeld OT Wünschendorf

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Der Schützenverein ist eine freiwillige Vereinigung. Seine Arbeit dient der sportlichen und kulturellen Freizeitgestaltung seiner Mitglieder. Der Schützenverein pflegt und fördert das Sportschießen und dessen Tradition. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel, die dem Schützenverein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Schützenverein fördert sportliche Kontakte zu allen Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den seinen entsprechen.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Schützenvereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Bei minderjährigen Bürgern ist die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • schriftliche Austrittserklärung
  • Ausschluss
  • Tod

Der Ausschluss aus dem Schützenverein kann erfolgen:

  • bei erheblichen Verletzungen der Satzung
  • bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des Schützenvereins
  • bei grobem unsportlichen Verhalten

Der Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.

Bei Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein Jahr und nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne Zahlungsleistungen durch das Mitglied, kann der Vorstand einen Ausschluss beschließen. Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach drei Monaten, gerechnet vom Datum des zweiten Mahnschreibens, vom Vorstand beschlossen werden. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile des Schützenvereins.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schießgeräte und sonstige Geräte des Schützenvereins zweckentsprechend zu nutzen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Schützenvereins einzuhalten. Die Mitglieder sind zur Beitragsentrichtung gemäß der Finanzordnung des Schützenvereins verpflichtet.

§5 Organe des Schützenvereins
Die Organe des Schützenvereins bilden:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1 Vorsitzenden (Präsident)
  • dem 2 Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • und Beisitzern nach Bedarf, die besondere Bezeichnungen (z.B. Sportleiter, Kassierer, usw.) führen können

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Der Schützenverein wird rechtlich und außerordentlich durch

  • den Vorsitzenden (Präsidenten)
  • den stellvertretenden Vorsitzenden
  • den Schatzmeister

( mindestens jedoch durch zwei der oben genannten ) vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§7 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand anfordern, oder wenn es die Interessen des Schützenvereins erfordern.

§8 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist diese zuständig für:

  • Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
  • Entgegennahme von Berichten der Kassenprüfung,
  • Entscheidungen über Aufnahme neuer und Ausschluss von Mitgliedern  in Berufungsfällen,
  • Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassungen über Anträge,
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre),
  • Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre),
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes (jährlich),
  • Auflösung des Schützenvereins.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagungsordnung an jedes Mitglied des Schützenvereins mindestens 7 Tage vor Durchführung (Poststempel).
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der Änderungen wörtlich mitgeteilt werden.

§10 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Schützenvereins geleitet, bei dessen Verhinderung wird dies vom Stellvertreter oder einem Vorstandsmitglied übernommen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen, die zur Abstimmung kommen sollen, sind mindestens vier Wochen vor Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu beantragen und müssen in den Einladungen mitgeteilt werden. Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit erfolgen.

§11 Kassenprüfer und Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Schützenvereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.

§12 Ordnungen
Zur Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportanlagen des Schützenvereins zu erlassen. Weitere sich darüber hinaus ergebene notwendige Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen werden.

§13 Protokollieren von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmergebnisses jeweils ein Protokoll anzufertigen und revisionssicher aufzubewahren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Haftung
Der Schützenverein Wünschendorf e.V. ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund 1990 e.V. und erkennt dessen Satzung an. Durch die Mitgliedschaft im Sächsischen Schützenbund 1990 e.V. wird die Sach- und Personenversicherung gewährleistet.

§15 Durchführung des Sportbetriebes
Der Schützenverein führt seinen Wettkampf- u. Übungsbetrieb nach den Regeln und Sportordnungen des Deutschen Schützenbundes e.V. sowie des Bundes der Militär- u. Polizeischützen e.V. durch.
z.Bsp.:

  • Regelnr. 2.50 GK Zentralfeuerpistole Entfernung 25 Meter
  • Regelnr. 3.10/3.20 Flinte Trap/Skeet
  • Regelnr. 1.40 KK-Standardgewehr Entfernung 50 Meter
  • DG 1 Dienstgewehr Entfernung 100 Meter
  • DG 3 National Rifle Match 1
  • halbautomatische Gewehre Entfernung 25 - 50 - 100 Meter

§16 Auflösung des Schützenvereins
Bei Auflösung oder Aufhebung  des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Lengefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§17 Inkrafttreten
Die Satzung in der Fassung vom 02.05.2005 wurde von der Mitgliederversammlung des Schützenvereins am 29.05.2005 beschlossen.

 

Der Vorstand