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Satzung des
Schützenverein Wünschendorf
e.V.
Fassung vom
02.05.2005
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der
Verein trägt den Namen " Schützenverein Wünschendorf e.V.
".
Er
hat seinen Sitz in 09514 Lengefeld OT
Wünschendorf
§
2 Ziele und Aufgaben
des Vereins
Der
Schützenverein ist eine freiwillige Vereinigung. Seine Arbeit dient
der sportlichen und kulturellen Freizeitgestaltung seiner
Mitglieder. Der Schützenverein pflegt und fördert das Sportschießen
und dessen Tradition. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung. Mittel, die dem Schützenverein zufließen,
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Der
Schützenverein fördert sportliche Kontakte zu allen
Schießsportfreunden und Vereinen, deren Aufgaben und Ziele den
seinen entsprechen.
§
3
Mitgliedschaft
Mitglied des
Schützenvereins kann jeder Bürger werden, der das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Bei minderjährigen Bürgern ist die Zustimmung des
Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliedschaft erlischt durch:
-
schriftliche Austrittserklärung,
-
Ausschluss
-
Tod.
Der
Ausschluss aus dem Schützenverein kann
erfolgen:
-
bei erheblichen Verletzungen der Satzung
-
bei schwerem Verstoß gegen die Interessen des
Schützenvereins
-
bei grobem unsportlichen Verhalten.
Der
Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Vor
dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu
den Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf
der Schriftform, und diese ist dem Mitglied nachweislich zu
übergeben.
Bei
Rückstand der Zahlung von Beiträgen über ein Jahr und nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlungsaufforderung ohne
Zahlungsleistungen durch das Mitglied, kann der Vorstand einen
Ausschluss beschließen. Dieser Ausschluss kann jedoch erst nach drei
Monaten, gerechnet vom Datum des zweiten Mahnschreibens, vom
Vorstand beschlossen werden. Mitglieder, deren Mitgliedschaft
erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Vermögensanteile des
Schützenvereins.
§
4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Die
Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schießgeräte und sonstige Geräte
des Schützenvereins zweckentsprechend zu
nutzen.
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des
Schützenvereins einzuhalten. Die Mitglieder sind zur
Beitragsentrichtung gemäß der Finanzordnung des Schützenvereins
verpflichtet.
§ 5
Organe des
Schützenvereins
Die
Organe des Schützenvereins bilden:
-
der Vorstand und
-
die Mitgliederversammlung.
§
6 Der
Vorstand
Der
Vorstand besteht aus:
-
dem 1 Vorsitzenden (Präsident)
-
dem 2 Vorsitzenden
-
dem Schatzmeister
-
dem Schriftführer
- und Beisitzern nach Bedarf, die
besondere Bezeichnungen (z.B. Sportleiter, Kassierer, usw.) führen
können.
Der Vorstand
führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fast seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss
als abgelehnt. Der Schützenverein wird rechtlich und außerordentlich
durch
-
den Vorsitzenden (Präsidenten)
-
den stellvertretenden Vorsitzenden
-
den Schatzmeister
(
mindestens jedoch durch zwei der oben genannten )
vertreten.
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er ist der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist
zulässig. Mehrere Vorstandesämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
§
7 Die
Mitgliederversammlung
Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein
Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim
Vorstand anfordern, oder wenn es die Interessen des Schützenvereins
erfordern.
§
8 Die Zuständigkeit der
ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders
ist diese zuständig für:
-
Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
-
Entgegennahme von Berichten der Kassenprüfung,
-
Entscheidungen über Aufnahme neuer und Ausschluss von
Mitgliedern in
Berufungsfällen,
-
Satzungsänderungen,
-
Beschlussfassungen über Anträge,
-
Entlastung und Wahl des Vorstandes (alle vier
Jahre),
-
Wahl der Kassenprüfer (alle vier Jahre),
-
Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,
-
Genehmigung des Haushaltsplanes (jährlich),
-
Auflösung des Schützenvereins.
§
9 Einberufung der
Mitgliederversammlung
Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit
Bekanntgabe der Tagungsordnung an jedes Mitglied des Schützenvereins
mindestens 7 Tage vor Durchführung (Poststempel). Anträge auf
Satzungsänderungen müssen unter Benennung der Änderungen wörtlich
mitgeteilt werden.
§
10 Ablauf und
Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Schützenvereins
geleitet, bei dessen Verhinderung wird dies vom Stellvertreter oder
einem Vorstandsmitglied übernommen.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
Satzungsänderungen,
die zur Abstimmung kommen sollen, sind mindestens vier Wochen vor
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich zu beantragen
und müssen in den Einladungen mitgeteilt werden. Satzungsänderungen
können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit
erfolgen.
§
11 Kassenprüfer und
Kassenprüfung
Die
Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei
Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre
Wiederwahl ist zulässig.
Die
Kassenprüfer haben die Kasse des Schützenvereins einschließlich der
Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch
zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen
Vorstandsmitglieder.
§
12
Ordnungen
Zur
Durchsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung,
eine Finanzordnung sowie eine Ordnung zur Benutzung der Sportanlagen
des Schützenvereins zu erlassen. Weitere sich darüber hinaus
ergebene notwendige Ordnungen kann der Vorstand erlassen. Diese
Ordnungen besitzen nur Gültigkeit, wenn sie mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder beschlossen
werden.
§
13 Protokollieren von
Beschlüssen
Über die
Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter
Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmergebnisses jeweils ein
Protokoll anzufertigen und revisionssicher aufzubewahren. Die
Protokolle sind vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 14
Haftung
Der
Schützenverein Wünschendorf e.V. ist Mitglied im Sächsischen
Schützenbund 1990 e.V. und erkennt dessen Satzung an. Durch die
Mitgliedschaft im Sächsischen Schützenbund 1990 e.V. wird die Sach-
und Personenversicherung gewährleistet.
§
15 Durchführung des
Sportbetriebes
Der
Schützenverein führt seinen Wettkampf- u. Übungsbetrieb nach den
Regeln und Sportordnungen des Deutschen
Schützenbundes e.V. sowie des Bundes der
Militär- u. Polizeischützen e.V.
durch.
z.Bsp.: Regelnr. 2.50 GK
Zentralfeuerpistole Entfernung 25 Meter
Regelnr.
3.10/3.20 Flinte Trap/Skeet
Regelnr.
1.40 KK-Standardgewehr Entfernung 50 Meter
DG 1
Dienstgewehr Entfernung 100 Meter
DG
3 National Rifle Match 1
halbautomatische
Gewehre Entfernung 25 - 50 - 100 Meter
§
16 Auflösung des
Schützenvereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
sein Vermögen an die Stadt Lengefeld, die es unmittelbar und
ausschließlich für sportliche Zwecke zu verwenden
hat.
§
17
Inkrafttreten
Die Satzung
in der Fassung vom 02.05.2005 wurde von der Mitgliederversammlung
des Schützenvereins am 29.05.2005 beschlossen.
Der
Vorstand |